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VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30093 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Asylbewerber aus Afghanistan (...); Familie mit mehreren (Klein-)Kindern, u.a. in Parallelverfahren; Rückkehrgefahr nach Kabul
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (20)
- VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30092
Asylbewerber aus Afghanistan (...); Familie mit mehreren (Klein-)Kindern, u.a. in …
Auszug aus VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30093
Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen ihrer Eltern und Geschwister sind zwei weitere Verfahren anhängig (Au 6 K 10.30092 und Au 6 K 10.30094).Die Akten im Verfahren Au 6 K 10.30092 (Vater der Klägerin mit drei Geschwistern) und Au 6 K 10.30094 (Mutter der Klägerin mit weiteren drei Geschwistern) werden beigezogen.
Dabei ist für die Prüfung von Rückkehrhindernissen die gesamte Familie, unter Einbeziehung der Verfahren Au 6 K 10.30092 und Au 6 K 10.30094, in den Blick zu nehmen, ihre einzelne und isolierte Rückkehr als minderjähriges Mädchen ist weder realistisch noch von Rechts wegen zu fordern.
Daher sind für die Prüfung von Rückkehrhindernissen alle Personen gemeinsam, unter Einbeziehung der Verfahren Au 6 K 10.30092 und Au 6 K 10.30094, in den Blick zu nehmen, ihre einzelne und isolierte Rückkehr ist weder realistisch noch von Rechts wegen von ihnen zu fordern.
Zwar sind die bisher vorgelegten Atteste wenig aussagekräftig, aber nach den Angaben des Vaters (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung im Verfahren Au 6 K 10.30092) war die Klägerin bereits stationär im Krankenhaus und ist auch bereits für neue Untersuchungen im Krankenhaus angemeldet.
- VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30094
Asylbewerber aus Afghanistan (Kabul); Familie mit mehreren (Klein-)Kindern, u.a. …
Auszug aus VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30093
Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen ihrer Eltern und Geschwister sind zwei weitere Verfahren anhängig (Au 6 K 10.30092 und Au 6 K 10.30094).Die Akten im Verfahren Au 6 K 10.30092 (Vater der Klägerin mit drei Geschwistern) und Au 6 K 10.30094 (Mutter der Klägerin mit weiteren drei Geschwistern) werden beigezogen.
Dabei ist für die Prüfung von Rückkehrhindernissen die gesamte Familie, unter Einbeziehung der Verfahren Au 6 K 10.30092 und Au 6 K 10.30094, in den Blick zu nehmen, ihre einzelne und isolierte Rückkehr als minderjähriges Mädchen ist weder realistisch noch von Rechts wegen zu fordern.
Daher sind für die Prüfung von Rückkehrhindernissen alle Personen gemeinsam, unter Einbeziehung der Verfahren Au 6 K 10.30092 und Au 6 K 10.30094, in den Blick zu nehmen, ihre einzelne und isolierte Rückkehr ist weder realistisch noch von Rechts wegen von ihnen zu fordern.
- VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06
Kein Abschiebungshindernis für junge alleinstehende arbeitsfähige Afghanen; keine …
Auszug aus VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30093
Dem schließt sich das OVG Schleswig-Holstein an (OVG Schleswig-Holstein v. 21.11.2007, Az. 2 LB 38/07, juris, RdNrn. 25 ff., 34; auch VGH Kassel v. 7.2.2008, Az. 8 UE 1913/06.A, Urteilsabdruck, S. 9-16; ähnlich VGH Baden-Württemberg v. 14.5.2009, Az. A 11 S 983/06, juris, RdNr. 28).Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (so auch VG Ansbach v. 22.3.2006, Az. AN 11 K 06.30055, juris, RdNr. 44; auch OVG Berlin-Brandenburg v. 5.5.2006, Az. 12 B 9.05, juris, RdNrn. 41 ff.; VGH Kassel v. 7.2.2008, Az. 8 UE 1913/06.A, Urteilsabdruck, S. 9-16).
- VG Ansbach, 22.03.2006 - AN 11 K 06.30055
Auszug aus VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30093
Demgegenüber sieht das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach v. 22.3.2006, AN 11 K 06.30055; im Ergebnis ebenso E. v. 26.11.2007, Az. AN 11 K 07.30671, juris, RdNr. 23; E. v. 13.2.2008, Az. AN 11 K 07.30754, juris, RdNrn. 36) eine hinreichende Chance für Rückkehrer im Raum Kabul, die entweder über eigenes Vermögen und Grundbesitz oder über Hilfe von Familienangehörigen verfügten oder die durch eigene Arbeit ihren Lebensunterhalt erwirtschaften könnten.Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (so auch VG Ansbach v. 22.3.2006, Az. AN 11 K 06.30055, juris, RdNr. 44; auch OVG Berlin-Brandenburg v. 5.5.2006, Az. 12 B 9.05, juris, RdNrn. 41 ff.; VGH Kassel v. 7.2.2008, Az. 8 UE 1913/06.A, Urteilsabdruck, S. 9-16).
- BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07
Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches …
Auszug aus VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30093
Die dargelegte Rechtsauffassung ergibt sich nunmehr auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (BVerwG 10 C 8.07). - BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07
Afghanistan, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, …
Auszug aus VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30093
Erforderlich ist eine Gesamtschau oder Gesamtbetrachtung sämtlicher Gefahren (vgl. BVerwG vom 14.11.2007, Az. 10 B 47/07; VGH vom 5.6.2009, Az. 6 ZB 08.30065; VG Ansbach vom 29.4.2009, Az. AN 11 K 09.300034, juris, RdNr. 35 m.w.N.). - BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95
Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung …
Auszug aus VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30093
Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist aber für das Bundesamt und die Gerichte jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbar wirksamer Schutz dem betroffenen Ausländer nicht vermittelt wird (vgl. BVerwGE 102, 249/258 f.). - VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06
Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit …
Auszug aus VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30093
Dem schließt sich das OVG Schleswig-Holstein an (OVG Schleswig-Holstein v. 21.11.2007, Az. 2 LB 38/07, juris, RdNrn. 25 ff., 34; auch VGH Kassel v. 7.2.2008, Az. 8 UE 1913/06.A, Urteilsabdruck, S. 9-16; ähnlich VGH Baden-Württemberg v. 14.5.2009, Az. A 11 S 983/06, juris, RdNr. 28). - OVG Sachsen, 23.08.2006 - A 1 B 58/06
Afghanistan; Abschiebung; Gefahrenlage; Afghanistan; Abschiebungsschutz
Auszug aus VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30093
Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, die mit den Verhältnissen im Raum Kabul vertraut sind oder dort über familiäre oder soziale Netzwerke verfügen, ist zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (so auch Sächs. OVG v. 23.8.2006, Az. A 1 B 58/06, juris, RdNr. 30; VG Schleswig-Holstein v. 15.3.2007, Az. 12 A 158/05, Urteilsabdruck S. 10, 18 f., beide zur Zumutbarkeit einer Tagelöhnertätigkeit im Baugewerbe). - OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05
Asylrecht; Aufenthaltsrecht; Afghanistan; Abschiebungsverbot; DVPA; …
Auszug aus VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30093
Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (so auch VG Ansbach v. 22.3.2006, Az. AN 11 K 06.30055, juris, RdNr. 44; auch OVG Berlin-Brandenburg v. 5.5.2006, Az. 12 B 9.05, juris, RdNrn. 41 ff.; VGH Kassel v. 7.2.2008, Az. 8 UE 1913/06.A, Urteilsabdruck, S. 9-16). - OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2007 - 2 LB 38/07
Abschiebungsverbot
- BVerwG, 19.12.2000 - 1 B 165.00
Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2007 - 20 A 5164/04
Afghanistan, Anerkennungsrichtlinie, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene …
- VG Schleswig, 15.03.2007 - 12 A 158/05
Afghanistan, Kommunisten, DVPA, Mitglieder, Militär, Racheakte, …
- VG Frankfurt/Main, 05.06.2007 - 3 E 4744/05
Zum Abschiebungsschutz afghanischer Staatsangehöriger wegen posttraumatischer …
- VG Ansbach, 13.02.2008 - AN 11 K 07.30754
Im Einzelfall erfolgloser Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich …
- VG Sigmaringen, 16.03.2006 - A 2 K 10668/05
Afghanistan - Abschiebungsschutz nach § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004 für …
- VG Ansbach, 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671
Afghanistan, Widerruf, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene …
- VG München, 16.10.2007 - M 23 K 06.51077
- VGH Bayern, 05.06.2009 - 6 ZB 08.30065
Asylrecht (Afghanistan); Folgeantrag (u.a. wegen Konversion); Zulassung der …
- VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30094
Asylbewerber aus Afghanistan (Kabul); Familie mit mehreren (Klein-)Kindern, u.a. …
Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der Kläger zu 2 bis 4. Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen ihres Ehemann und vier weiterer Kinder sind zwei weitere Verfahren anhängig (Au 6 K 10.30092 und Au 6 K 10.30093).Die Akten in den Verfahren Au 6 K 10.30092 (Ehemann und Vater der Kläger) und Au 6 K 10.30093 (Tochter der Klägerin zu 1) werden beigezogen.
Daher sind für die Prüfung von Rückkehrhindernissen alle Personen gemeinsam, unter Einbeziehung der Verfahren Au 6 K 10.30092 und Au 6 K 10.30093, in den Blick zu nehmen, ihre einzelne und isolierte Rückkehr ist weder realistisch noch von Rechts wegen von ihnen zu fordern.
Erschwerend ist noch die Erkrankung der Tochter, deren Verfahren unter Au 6 K 10.30093 anhängig ist, zu berücksichtigen.
- VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 6 K 10.30092
Asylbewerber aus Afghanistan (...); Familie mit mehreren (Klein-)Kindern, u.a. in …
Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen der Ehefrau des Klägers zu 1 und vier weiterer Kinder sind zwei weitere Verfahren anhängig (Au 6 K 10.30093 und Au 6 K 10.30094).Die Akten im Verfahren Au 6 K 10.30093 und Au 6 K 10.30094 werden beigezogen.
Daher sind für die Prüfung von Rückkehrhindernissen alle Personen gemeinsam, unter Einbeziehung der Verfahren Au 6 K 10.30093 und Au 6 K 10.30094, in den Blick zu nehmen, ihre einzelne und isolierte Rückkehr ist weder realistisch noch von Rechts wegen von ihnen zu fordern.
Erschwerend ist noch die Erkrankung der Tochter, deren Verfahren unter Au 6 K 10.30093 anhängig ist, zu berücksichtigen.